PRO Waldhof Sondierungsgespräch zur Satzungsänderung erfolgt

PRO Waldhof Sondierungsgespräch zur Satzungsänderung erfolgtAm vergangenen Freitagabend wurde es spät in der PRO Waldhof Fan-Anlaufstelle. Fast fünf Stunden gingen der PRO Waldhof-Vorstand, Teile des SVW-Präsidiums und der PRO Waldhof Aufsichtsratkandidat Oliver Marc Ganglbauer die geplante Satzungsänderung Paragraph für Paragraph durch, um in einem konstruktiven Rahmen eventuelle Missverständnisse schon im Vorfeld auszuräumen.

So ging es vielfach um kleinere Formulierungen, die geändert werden sollten sowie um den Hinweis auf hinzuzufügende Erklärungen, die bei der SVW-Mitgliederversammlung, am 18.04.2011, 19.00 Uhr, im St. Franziskussaal, Speckweg, 68305 Mannheim, getätigt werden müssen. Themen wie die irgendwann geplante Mitgliedsbeitragserhöhung von PRO Waldhof-Mitgliedern im Hauptverein konnten einvernehmlich vertagt werden. Damit können bis zur Abstimmung über diese Beitragskosten noch weitere Sondierungsgespräche erfolgen, bis man sich diesem Thema bei der nächsten ordentlichen SVW-Mitgliederversammlung, etwa im August, annehmen kann.

Trotz eines vielfachen Einvernehmens, einigte man sich in fünf Punkten auf den Weg des Antragstellens für die außerordentliche Mitgliederversammlung am 18.04.2011, damit die Mitglieder des Vereins darüber entscheiden können. So stellte PRO Waldhof die folgenden Anträge, die am gestrigen Sonntag fristgerecht eingereicht wurden. Wir bitten alle PRO Waldhof Mitglieder bei der Abstimmung für unsere Anträge zu stimmen!!!

Beschluss zur Satzungsänderung (TOP 2)

§ 1 Abs. 1 soll wie folgt geändert werden:
Bisher: „Der Verein führt den Namen SV Waldhof Mannheim 07 e.V. Die offizielle Abkürzung des Vereins lautet „SVW Mannheim“.“

PRO Waldhof: „Der Verein führt den Namen SV Waldhof Mannheim 07 e.V. Die offizielle Abkürzung des Vereins lautet „SV Waldhof“.“

Begründung: Wer von unserem Verein spricht, spricht vom SV Waldhof. Die bisherige offizielle Abkürzung findet keine bzw. kaum Anwendung, weder im landläufigen Sprachgebrauch, noch in offiziellen Dokumenten oder Ergebnisübersichten. Sie stammt aus einer Zeit, als die Vorbereitungen zu einer Fusion mit dem Lokalrivalen VfR Mannheim liefen. Die Abkürzung ist somit faktisch falsch und nicht mehr zeitgemäß. Dieser Fehler ist dringend zu korrigieren. Hierbei wird selbstverständlich nicht die Verbundenheit zu unserer Stadt abgestritten oder gemindert, jedoch ist die Führung ihres Namens an dieser Stelle deplaziert.

PRO Waldhof: § 17 soll unverändert bleiben.

Begründung: Der Wahlausschuss ist das geeignete und zuständige Gremium, um geeignete Kandidaten für die Vereinsorgane Präsidium und Aufsichtsrat zu finden, deren Eignung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Mit dem Satzungsvorschlag des Präsidiums würde der Wahlausschuss die Kandidaten des Aufsichtsrates, der Aufsichtsrat die Kandidaten des Präsidiums und das Präsidium die Kandidaten des Wahlausschusses vorschlagen. Dieser Kreislauf ist nicht geeignet, um einer möglichen Misswirtschaft vorzubeugen und der einheitlichen und gewollten Eignungsprüfung nachzukommen. Daher ist die bisherige Regelung, die ganz bewusst in unserem Verein so etabliert ist, beizubehalten. Ungeachtet hiervon werden dem Aufsichtsrat und dem Präsidium das Vorschlagsrecht für Kandidaten des jeweils anderen Vereinsorgans eingeräumt (siehe unten), um so deren Mitsprache zu stärken und vor allem keine uneingeschränkte Entscheidungsgewalt über die Eignung von Kandidaten dem Wahlausschuss einzuräumen.

§ 18 Abs. 2 soll wie folgt geändert werden:
Bisher: „Zum Aufsichtsrat des Vereins kann nur berufen werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet und Erfahrung in 1. wirtschaftlichen oder 2. sportlichen oder 3. kommunalen Angelegenheiten hat. In Ausnahmefällen kann der Wahlausschuss von diesen Voraussetzungen absehen.“

PRO Waldhof: „Zum Aufsichtsrat des Vereins kann nur berufen werden, wer aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder Tätigkeit Erfahrung in 1. wirtschaftlichen oder 2. sportlichen oder 3. kommunalen Angelegenheiten hat.“

Begründung: Das Mindestalter von 40 Lebensjahren ist nicht zeitgemäß und objektiv nicht nachvollziehbar. Einzig die beruflichen und persönlichen Qualifikationen sollen die Eignung für das Aufsichtsgremium darstellen. Allein ein Lebensalter sagt nichts über die Fähigkeiten eines Bewerbers aus. Das Ausschlusskriterium – selbst mit Ermessensspielraum oder Ausnahmemöglichkeiten – ist ersatzlos zu streichen.

§ 18 Abs. 3 soll wie folgt geändert werden:
Bisher: „Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Wahlausschuss im Benehmen mit dem Präsidium der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf fünf Jahre gewählt.“

PRO Waldhof: „Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Wahlausschuss der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf fünf Jahre gewählt. Das Präsidium kann der Mitgliederversammlung zusätzlich geeignete Kandidaten für den Aufsichtsrat zur Wahl vorschlagen, sofern und soweit der Wahlausschuss diese nicht berücksichtigt hat.“

Begründung: Das Recht, Kandidaten für den Aufsichtsrat zu prüfen und vorzuschlagen, soll weiterhin dem Wahlausschuss obliegen. Dies ist das hierfür etablierte und zuständige Vereinsorgan. Zusätzlich kann das Präsidium geeignete Kandidaten vorschlagen, sofern und soweit diese vom Wahlausschuss im Vorfeld keine Berücksichtigung gefunden haben. Hierdurch entsteht keine uneingeschränkte und unangemessene Entscheidungsgewalt des Wahlausschusses über die Eignung und somit den Vorschlag von Kandidaten.

§ 20 Abs. 4 soll wie folgt geändert werden:
Bisher: „Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann ein Mitglied für das Amt des Präsidenten nur, wenn der Wahlausschuss oder das Präsidium ihn der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen hat. Der Präsident schlägt der Mitgliederversammlung die übrigen Mitglieder des Präsidiums zur Wahl vor. Die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder des Präsidiums erfolgt jeweils auf 3 Jahre; der Präsident sowie die Mitglieder des Präsidiums bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Präsidenten oder eines neuen Präsidiumsmitgliedes im Amt. Scheidet der Präsident oder ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist das Restpräsidium befugt, bis zur Neubestellung durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.“

PRO Waldhof: „Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann ein Mitglied für das Amt des Präsidenten nur, wenn der Wahlausschuss oder der Präsident ihn der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen hat. Der Aufsichtsrat kann der Mitgliederversammlung zusätzlich geeignete Kandidaten für das Präsidentschaftsamt zur Wahl vorschlagen, sofern und soweit der Wahlausschuss diese nicht berücksichtigt hat. Der Präsident schlägt der Mitgliederversammlung die übrigen Mitglieder des Präsidiums zur Wahl vor. Die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder des Präsidiums erfolgt jeweils auf 3 Jahre; der Präsident sowie die Mitglieder des Präsidiums bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Präsidenten oder eines neuen Präsidiumsmitgliedes im Amt. Scheidet der Präsident oder ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist das Restpräsidium befugt, bis zur Neubestellung durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.“

Begründung: Das Recht, einen Präsidentschaftskandidaten zu prüfen und vorzuschlagen, soll weiterhin dem Wahlausschuss obliegen. Dies ist das hierfür etablierte und zuständige Vereinsorgan. Zusätzlich kann der Aufsichtsrat geeignete Kandidaten vorschlagen, sofern und soweit diese vom Wahlausschuss im Vorfeld keine Berücksichtigung gefunden haben. Hierdurch entsteht keine uneingeschränkte und unangemessene Entscheidungsgewalt des Wahlausschusses über die Eignung und somit den Vorschlag von Kandidaten.